Atypisch stille Beteiligungen
Zusätzliche Altersvorsorge- "lukrativ und risikolos"! Was steckt wirklich dahinter.
Hat auch Ihr Vermittler Ihnen eine risikolose und lukrative Altersvorsorge versprochen, mit der Sie gleichzeitig Jahr für Jahr Steuern sparen sollten? Sind Sie genauso wie über hunderttausend von Mitanlegern um Ihre zusätzliche Altersvorsorge gebracht worden, weil Ihr Vermittler Sie weder auf die Gefahr des Totalverlustes noch etwaiger Nachschusspflichten hingewiesen hat?
Dann geht es Ihnen wie vielen betroffenen Anlegern, denen eine atypisch stille Beteiligung als zusätzliche und sichere Altersvorsorge vermittelt wurde.
Was sind jedoch atypisch stille Beteiligungen?
Atypisch stille Beteiligungen sind Anlageformen des so genannten grauen Kapitalmarkts, bei denen der Anleger durch Zeichnung desBeteiligungsvertrages faktisch Mitunternehmer der entsprechenden Gesellschaft im Sinne des § 15 EStG wird.
Zu den in Deutschland bekanntesten Unternehmen, die Anlegern atypischstille Beteiligungen empfohlen haben gehören zum Beispiel die Göttinger Gruppe, die Südwest Renta AG, die Global Real Estate AG und die CapitalSachwert Alliance AG.
Der atypisch stille Gesellschafter ist danach verpflichtet, seine Einlage entweder in Form einer Einmalzahlung und/oder durch monatliche Ratenzahlungen zu erbringen. Im Gegenzug dazu soll die Gesellschaftdieses zur Verfügung gestellte Geld anhand der prospektierten Grundsätze z.B. durch Geldanlagegeschäfte wie Investitionen in Immobilien und Aktien vermehren. Der atypisch stille Gesellschafter istso prozentual am ausgewiesenen Bilanzgewinn und –verlust und zusätzlich auch am Vermögen der Gesellschaft einschließlich der stillen Reservenund des Geschäftswerts beteiligt. Nach dem Ende des Gesellschaftsverhältnisses soll der Anleger sein Auseinandersetzungsguthaben errechnet und eine möglichst hohe – und von den Anlageberatern deshalb oft als lukrative Altersvorsorge vermittelte– Rückzahlung bekommen. In steuerlicher Hinsicht wird der atypischstille Gesellschafter als Mitunternehmer angesehen und erzielt so Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 I Nr. 2 EStG). Gerade die mit der Anlaufphase des jeweiligen Unternehmens verbundenen Verlustzuweisungen dienen als zusätzliches Verkaufsargument der Vermittler, weil dieAnleger so ihre jährliche Einkommenssteuer mindern konnten.
Risiken der BeteiligungsformAuch wenn die dargestellte Beteiligungsform zunächst lukrativ erscheinen mag, wissen viele betroffene Anleger nicht, welche erheblichen Risiken sich dabei ergeben können:
Bei solchen Beteiligungen besteht immer die Gefahr, dass die jeweiligen Unternehmen keine Gewinne erwirtschaften, weil für die so genannten weichen Kosten wie z. B. die Verwaltungsgebühren, Provisionen und Gehälter erfahrungsgemäß ein großer Teil der Anlegergelder und nur nochein geringer Teil der Gelder für werthaltige Investitionen verwendet wird. Hinzu kommt, dass die Anleger keine Einflüsse auf die Geschäfte der Gesellschaft haben und es an einer effektiven Kontrolle fehlt, wie die Gelder der betroffenen Anleger verwendet werden, so dass solche Beteiligungen und Unternehmensformen oft zum Schneeballsystem führen,bei denen die neu eingegangenen Anlegergelder nur dazu verwendetwerden, um die Ansprüche der Altanleger zu befriedigen oder andereVerbindlichkeiten zu tilgen.
Aufgrund dessen, dass der atypisch stille Gesellschafter nicht nur amGewinn, sondern so auch am Verlust des jeweiligen Unternehmens beteiligt ist, kann der Totalverlust des eingesetzten Kapitals drohen.Im Fall der Insolvenz der Gesellschaft wird diese Gefahr amdeutlichsten, denn hierbei verwirklicht sich zum Einen das Risiko desTotalverlustes und zum Anderen droht dem Anleger zusätzlich noch eine Nachschusspflicht, weil er als atypisch stiller Gesellschafter für die Verluste der Gesellschaft oftmals sogar über seine Einlage hinaushaftbar gemacht werden kann.
Darüber hinaus besteht bei solchen Beteiligungen die Gefahr, dass das Finanzamt die bei der Einkommenssteuererklärung geltend gemachten Verlustzuweisungen im Nachhinein aberkennen könnte und den Anlegern oftmals hohe Steuernachzahlungen drohen, wenn das Finanzamt Zweifel andem Geschäftsmodell des Unternehmens und der damit verbundenen Gewinnerzielungsabsicht haben sollte.
Rechtliche MöglichkeitenSollten auch Sie sich mit einer solchen Anlage an einer Gesellschaft beteiligt haben, dann empfehlen wir Ihnen schnellst möglichst zum Ausstieg aus der atypisch stillen Beteiligung. Insoweit gibt es bereitseine Reihe von Gerichtsentscheidungen, in denen rechtskräftigfestgestellt wurde, dass atypisch stille Beteiligungen als Altersvorsorge gänzlich ungeeignet und sittenwidrig sind und Ihnen soder Weg zu einer außerordentlichen Kündigung offen steht.
Darüber hinaus könnten Sie von Ihrem Vermittler oder Anlageberater Schadensersatz in Höhe Ihrer geleisteten Einlagen fordern, wenn er Siebei dem damaligen Beratungsgespräch nicht oder nur unzureichend überdie Beteiligungsform und die damit verbundenen Risiken aufgeklärt hat.
Sofern die betroffene Gesellschaft, an der Sie sich beteiligt haben,mittlerweile insolvent sein sollte, raten wir dazu Ihre Forderungen als Schadensersatzforderungen im Insolvenzverfahren anmelden zu lassen, umso wegen möglicher Nachschussforderungen des Insolvenzverwalters aufrechnen zu können.
Sollten gegen die Verantwortlichen der jeweiligen Gesellschaft darüberhinaus strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingeleitet sein,empfehlen wir Ihnen prüfen zu lassen, inwieweit IhnenSchadensersatzansprüche wegen Betrugs, Untreue oder gar Insolvenzverschleppung zustehen könnten.
FazitAnleger, deren primärer Wunsch eine sichere und renditeträchtige Kapitalanlage ist, sollten sich gut überlegen, ob Sie diesesunternehmerische Risiko eingehen möchten und sich dementsprechend anwaltlich beraten lassen.
Lassen Sie deshalb Ihre Anlage und die sich gegebenenfalls darausergebende Wahrnehmung Ihrer außergerichtlichen und gerichtlichen Interessen überprüfen. Für eine erste rechtliche Beratung können Siemit dem Rechtsanwalt eine individuelle Vereinbarung über die anfallenden Kosten treffen. Ein spezialisierter Anwalt oder Fachanwalt kann Ihnen schon nach einer summarischen Prüfung der Unterlagen eine erste Einschätzung der rechtlich durchsetzbaren Möglichkeiten geben.